Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände zum Jahreswechsel
Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Schriftliche Anordnung des Thür. Landesamt für Verbraucherschutz, Lindenbacher Weg 30, 99099 Erfurt vom 14.11.2023

Durchführung des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) i.V. mit der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Anordnung eines Abbrennverbotes für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 für den Bereich des Altstadtsanierungsgebietes und die nördlich angrenzenden Grundstücke in der Stadt Bad Blankenburg zum Jahreswechsel 2023/2024


Allgemeinverfügung

1. Es wird angeordnet, dass am 31.12.2023 und am 01.01.2024 in der Stadt Bad Blankenburg im Bereich des Altstadtsanierungsgebietes und in den nördlich angrenzenden Grundstücken pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.
AbbrennverbotszoneAbbrennverbotszone
2. Das Gebiet der Allgemeinverfügung wird in dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt:

• im Westen:
- von der Einmündung des Weges zwischen Friedrich-Ebert-Straße 8 und 12 in die Friedrich-Ebert-Straße entlang der westlichen Straßenfront der Friedrich-Ebert-Straße bis zur Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Königseer Straße/Obere Marktstraße
- von der Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße/Königseer Straße/Obere Marktstraße entlang der nördlichen Straßenfront Obere Marktstraße bis zur Einmündung Esplanade
- von der Einmündung Esplanade entlang der westlichen Straßenfront Esplanade bis zur Einmündung Am Römischen Berg
- von der Einmündung Am Römischen Berg entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Am Römischen Berg 2a und 2b bis zu deren nordwestlicher Ecke;

• im Norden:
- von der nordwestlichen Ecke der Grundstücke Am Römischen Berg 2a und 2b entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen Esplanade 1 bis 14 einschließlich der zwei nördlich Esplanade 5 und 6 liegenden Grundstücke
- entlang der nördlichen Grenze der beiden nördlich Esplanade 5 und 6 liegenden Grundstücke und der zwischen Esplanade 1 und 2 bis Esplanade 5 liegenden Grundstücke einschließlich des dahinterliegenden Grundstücks (Flurstück 2996) bis zur nordöstlichen Ecke des Grundstücks Esplanade 1 am Burgweg;

• im Osten:
- entlang des westlichen Straßenrandes Burgweg und Zeigerheimer Weg über die Untere Marktstraße bis zur Kreuzung Untere Marktstraße/ Bahnhofstraße/Friedrich-Ebert-Straße;

• im Süden:
- von der Kreuzung Untere Marktstraße/Bahnhofstraße/Friedrich-Ebert-Straße entlang des Gewässerverlaufs Rinne bis zum Weg zwischen Friedrich-Ebert-Straße 8 und 12;
- entlang des Weges zwischen Friedrich-Ebert-Straße 8 und 12 bis zur Einmündung in die Friedrich-Ebert-Straße.

Der Lageplan mit der Darstellung der Verbotszone (Anlage) ist Bestandteil dieser Anordnung.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Achim Keller
Dezernent
28.12.2023
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